Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Neuwied, Az.: 44 C 215/11, Urteil vom 13.09.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 27.09.2010 in ..

Der Zeuge … befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … die B.-Straße in N. in Fahrtrichtung B.. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, die B.-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Aus im Einzelnen streitigen Gründen kam es zwischen den Beteiligten Fahrzeugen zur Kollision. In Folge der Kollision entstand der Klägerin ein Schaden wegen Reparaturkosten in Höhe von 5.097,65 € sowie eine Wertminderung von 450,00 €, Sachverständigengebühren in Höhe von 576,00 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250,00 €. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2) 5.115,95 €. Weitergehende Zahlungen verweigerte die Beklagte zu 2).

Symbolfoto: germi_p/Bigstock

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug plötzlich auf der Fahrbahn habe wenden wollen und dabei dem entgegenkommenden klägerischen Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn in die linke Fahrzeugseite gefahren sei. Die Kollision sei für den Zeugen … unvermeidbar gewesen. Als Leasingnehmerin sei sie zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt.

Die Klägerin beantragt nach Klageerweiterung zuletzt: die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.320,50 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2011 aus 2.088,80 € sowie aus weiteren 231,70 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten tragen vor, dass der Zeuge … rechtzeitig erkannt habe, dass sich das Fahrzeug der Bekla[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv