BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 207/03
Urteil vom 29.03.2006
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Az.: 32 F 275/02, Urteil vom 11.04.2003
OLG Köln, Az.: 14 UF 115/03, Urteil vom 07.10.2003
Leitsätze:
Zum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ehemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der Empfängniszeit der Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete.
In dem Rechtsstreit hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 7. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und die Mutter der am 24. Juni 1992 geborenen Beklagten waren seit dem 20. September 1991 miteinander verheiratet.
Vor und auch nach der Eheschließung ging die Mutter der Beklagten der Prostitution nach, verhütete dabei allerdings regelmäßig durch den Gebrauch von Kondomen. Der Kläger behauptet, sie habe darüber hinaus durchgängig orale Kontrazeptiva eingenommen.
Spätestens während der Schwangerschaft der Kindesmutter erfuhr der Kläger, dass diese „teilweise als Prostituierte gearbeitet hatte“.
Im Februar 1999 wurde die Ehe des Klägers und der Mutter der Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Beklagte lebte zunächst im Haushalt des Klägers, zog dann aber zu ihrer Mutter, der im Mai 2002 das alleinige Sorgerecht übertragen wurde.
Nachdem der Kläger im April 2002 ohne Wissen und Zustimmung der Mutter Proben der Mundschleimhaut der Beklagten entnommen und ein privates DNA-Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben hatte, demzufolge seine Vaterschaft praktisch ausgeschlossen war, erhob er im Mai 2002 die vorliegende Vaterschaftsanfechtungsklage.
Das Amtsgericht gab dieser Klage nach Einholung ei[…]