Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsgrundbuchverfahren – Inhaltlich unzulässige Unterteilung eines Wohnungseigentums

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Hamm – Az.: I-15 Wx 582/10 – Beschluss vom 03.11.2011

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts aufgehoben wird und das Grundbuchamt angewiesen wird,

1. alle Eintragungen zu löschen, die sich auf die Unterteilung vom 21.11.2005 (Urkunde-Nr. …/…des Notars Q H1 in T) beziehen,

2. den am 09.07.2010 in dem Grundbuch von Z Blatt 4072 eingetragenen Widerspruch bzgl. der Eintragung vom 11.08.2006 zu löschen.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren dritter Instanz auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Straße, 63 und 65 in T. Dieses 2.051 qm große Grundstück war ursprünglich im Grundbuch von Z Blatt 3957 eingetragen und gehörte der Beteiligten zu 2) und ihrem damaligen Ehemann, dem Ingenieur I, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen I-Bauträgergesellschaft. Diese teilten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 14.09.1979 das Eigentum an dem Grundstück in 17 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und 19 Miteigentumsanteile verbunden mit Garageneinstellplätzen, die im Kellergeschoss des Hauses gelegen sind.

Der Beteiligte zu 1) ist aufgrund der Auflassung vom 25.10.1979 am 19.04.1983 im Wohnungsgrundbuch von Z Blatt 4085 als Miteigentümer zu 78,57/1.637,43 Anteil verbunden mit der Eigentumswohnung Nr. 15 und dem Kellerraum Nr. 11 sowie im Teileigentumsgrundbuch von Z Blatt 4093 als Miteigentümer zu 2,5/1.637,43 Anteil verbunden mit dem Garageneinstellplatz Nr. 6 eingetragen worden.

Die Beteiligte zu 2) ist aufgrund der Auflassung vom 23.01.2001 zu Alleineigentum am 26.02.2001 im Wohnungsgrundbuch von Z Blatt 4072 als Miteigentümerin zu 94,01/1.637,43 Anteil „verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, Typ B im Erdgeschoss rechts sowie den mit Nr. 6 und 10 bezeichneten Kellerräumen im Kellergeschoß“ sowie im Teileigentumsgrundbuch von Z Blatt 4096 als Miteigentümerin zu 2,50/1.637,43 Anteil verbunden mit dem Garageneinstellplatz Nr. 9 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 14./24.09.1979 eingetragen worden.

Nach dem der Teilungserklärung vom 14.09.1979 beigefügten Aufteilungsplan befinden sich im Kellergeschoss neben den mit den Nrn. 1 bis 17 gekennzeichneten Kellerräumen und Garagenplätzen, die den einzel[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv