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Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeld

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 57/17 – Urteil vom 15.03.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.03.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin rückständige Haushaltshilfeschäden in Höhe von 887,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2014 sowie weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 3.110,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 310,00 Euro seit dem 06.02.2014, aus 500,00 Euro seit dem 07.03.2014 sowie aus 2.300,00 Euro seit dem 21.01.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Unfallschadensereignis vom 07.07.2013 – Unfallort A. – künftig entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von allen Ansprüchen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit auf ihren unfallbedingten Haushaltsführungsschaden erbrachten Zahlungen freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt B., in Höhe von 2.994,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 abzüglich am 22.03.2016 gezahlter 1.307,81 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin zu 61 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 Prozent zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin zu 76 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent de[…]


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