LG Kaiserslautern – Az.: 5 Qs 107/21 – Beschluss vom 23.12.2021
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2021 wird dieser aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschuldigte soll am 15.10.2021 in einer Apotheke in O. einen Impfausweis mit einer gefälschten Bescheinigung über eine tatsächlich nicht erfolgte COVID-Impfung vorgelegt haben, um einen digitalen Impfnachweis zu erhalten. Im Rahmen des aufgrund dieses Sachverhalts eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde mit Beschluss vom 29.10.2021 (Bl. 8f. d.A.) die Durchsuchung seiner Wohnung einschließlich seiner Person und ihm gehörender Sachen nach §§ 102, 162 Abs. 1 StPO sowie die Sicherstellung von als Beweismittel in Betracht kommender Gegenstände, insb. seines Smartphones und Impfausweises gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO angeordnet.
Die Wohnungsdurchsuchung fand am 02.11.2021 statt (Bl. 11 d.A.), anlässlich derer das Mobiltelefon des Beschuldigten sowie sein Impfpass sichergestellt wurde (Bl. 12 bzw. 17 d.A.).
Gegen den Durchsuchungsbeschluss sowie gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons wendet sich der Beschuldigte durch seine Verteidigerin mit Schreiben vom 06.11.2021 (Bl. 34 ff. d.A.), eingegangen beim Amtsgericht am 11.11.2021. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises nach derzeitiger Rechtslage keine strafbare Handlung darstelle, und auf die (bisher) nur als Pressemitteilung veröffentliche Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 28.10.2021, Az. 3 Qs 38/21 verwiesen. Eine Strafbarkeit nach § 277 StGB komme nicht in Betracht, da der Impfpass nicht einer Apotheke und nicht einer Behörde vorgelegt worden sei.
Der Beschwerde hat das Amtsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 12.11.2021 (Bl. 59f. d.A.) nicht abgeholfen, da nicht nur nach seiner von der Auffassung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern geteilten Auffassung (Bl. 58 d.A.) § 277 StGB keine Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB entfalte, sondern schon nicht einschlägig sei, da es sich bei einer Impfbescheinigung, die keine Aussage über den früheren respektive gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen oder dessen Gesundheitsaussichten treffe, nicht um ein Gesundheitszeugnis handele.
II.