Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückabwicklung notarieller Grundstückskaufvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Neubrandenburg  – Az.: 3 O 654/16 – Urteil vom 25.06.2018

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 04.03.2013 vor dem Notar … mit dem Amtssitz in … zur Urkundenrolle Nr. … geschlossene Grundstückskaufvertrag nichtig ist.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rücktritt von einem notariellen Grundstückskaufvertrag.

Der beklagte Landkreis ist Eigentümer der im Grundbuch von … Bl. 450 und Bl. 1470 eingetragenen Flurstücke der Gemarkung … Flur 2, Flurstücke 63/4, 64/1, 64/3, 68/1 und 72. Die Klägerin beabsichtigte, auf diesen Grundstücken eine Kindertagesstätte zu errichten.

Der Beklagte übergab der Klägerin im Rahmen der Verkaufsanbahnung ein von dem Beklagten beauftragtes Verkehrswertgutachten für die streitgegenständliche Liegenschaft vom 23.05.2012. Dieses wies als Verkehrswert 60.000 € aus. Der Gutachter stellte fest: „Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen“. Die Entwicklungsstufe bezeichnete er als „Bauerwartungsland“. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 eingereichte Gutachten (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.06.2012 bekundete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Kaufinteresse zum Verkehrswert. Hierbei gab die Klägerin bekannt, auf den Grundstücken eine Kindertagesstätte bauen zu wollen. Überdies bat die Klägerin hinsichtlich der Finanzierung des Kaufes um eine Belastungsvollmacht, „um die banktechnische Sicherheit für den Neubau über ein Grundpfandrecht sicherzustellen“, sowie um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Zur vorgeschlagenen Ratenzahlung und Verzinsung erläuterte sie, dass dann das Projekt „Neubau einer Kindertagesstätte“ nicht gefährdet sein würde. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K2 eingereichten Kaufantrag der Klägerin (Bl. 32 d.A.) Bezug genommen.

Auf Grundlage dieses Kaufangebots erarbeitete das Amt Zentrale Dienste/Grundstücks- und Gebäudemanagement des Beklagten eine Beschlussvorlage für den Kreistag sowie den Kreisausschuss. Der Beschlussvorschlag lautete:

„Der Landkreis … wird ermächtigt, die Flurstücke 63/4, 72, 68/1 und 64/3 der Flur der Gemarkung … an die … gGmbH … zu einem Kaufpreis von 60.000 € zu veräußern.

Gleichzeitig stimmt der Kreistag einer B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv