Oberlandesgericht Naumburg
Az: 3 WF 3/08
Beschluss vom 09.01.2008
In der Vaterschaftsanfechtungssache hat der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am 9. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wittenberg vom 10.12.2007 abgeändert:
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus O. zu den Bedingungen einer beim Amtsgericht Wittenberg zugelassenen Rechtsanwältin bewilligt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für den Vaterschaftsanfechtungsprozess Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er selbst die Ursachen für den Prozess gesetzt habe. Der dagegen eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen, weil er bereits im vorangegangenen Vaterschaftsfeststellungsprozess die Mehrverkehrseinrede erhoben hätte.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr., 569 ZPO); sie hat Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht.
1. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller schon früher (vgl. die Akte 4 a F 800/06) die Einrede des Mehrverkehrs der Kindesmutter erhoben, gleichwohl dann aber die Vaterschaft zur Antragsgegnerin durch Jugendamtsurkunde anerkannt hat.
Dass ein solches Verhalten wenig nachvollziehbar ist, steht außer Zweifel. Dies steht jedoch einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess nicht entgegen, weil auch eine wissentlich falsche Anerkennung der Vaterschaft nicht zum Verlust eines Anfechtungsrechts führen darf; nur in einem solchen Prozess kann nämlich die wirkliche Vaterschaft geklärt werden.
Das ist verschiedentlich so obergerichtlich auch entschieden worden.
Das Oberlandesgericht Rostock hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ausgeführt:
„…Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg. Auch bei einem bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnis kann die Vaterschaft gemäß § 1600 I Nr. 1, 1599 I, 1592 Nr. 2 BGB angefochten werden (Senat in FamRZ 2002, 629ff. mit ausführlicher Begründung;[…]