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Verwirkung von Pflichtteilsrechtsansprüchen

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OLG Nürnberg – Az.: 12 U 1668/17 – Beschluss vom 04.01.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft, Wertermittlung, Versicherung an Eides statt und schließlich Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch.

1. Der Kläger ist der Vater des am 10.05.2016 verstorbenen A. B. (nachfolgend: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe und Alleinerbin. Im Nachlass befinden sich unstreitig mehrere Immobilien, die die Beklagte auch gegenüber dem Nachlassgericht angegeben hat (vgl. Anlage K3).

Mit Schreiben vom 31.08.2016 (Anlage K1) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich auf dem Standpunkt gestanden, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch im Umfang von 1/8 des Nachlasswerts und entsprechende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB zu.

Er hat daher eine Stufenklage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in Form der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, zur Ermittlung des Wertes einer Reihe von einzeln aufgezählten Immobilien durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, erforderlichenfalls zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und schließlich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Gesamtnachlasswerts zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt:

Der Kläger benötige die beanspruchte Auskunft nicht, da er bereits über die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht über ausreichende Kenntnisse verfüge.

Dessen ungeachtet habe der Kläger durch sein Verhalten dem Erblasser gegenüber sein Pflichtteilsrecht verwirkt, insbesondere indem er diesem als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen, mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben sowie – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Schrauben[…]


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