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Fristlose Kündigung wegen händischer Korrektur von Wägungen

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 179/19 – Urteil vom 15.01.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27. März 2019, Az.: 12 Ca 1418/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 8. Mai 2018 sowie die ordentliche Kündigung vom 25. Juli 2018, die Weiterbeschäftigung des Klägers und Annahmeverzugsvergütungsansprüche.

Die Beklagte ist Teil einer Unternehmensgruppe mit Schwerpunkten in der Roh- und Baustoffproduktion sowie im Straßen- und Tiefbau. Sie betreibt ein Werk S., einen Steinbruch in D.. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Am 10. April 2014 fand gemeinsam mit den Beschäftigten am Standort N. unter anderem mit Zuständigkeit auch für den Betrieb in S. in H. eine Betriebsratswahl statt. Ausweislich der Wahlniederschrift vom 11. April 2014 (Blatt 146 f. der Akte) wurden die Gewählten durch Aushang bekannt gemacht. Im Jahr 2018 fanden die gemeinsamen Betriebsratswahlen für den Betriebsrat der Beschäftigten an den Werken S., N., E., B., und G. am 8. Mai 2018 statt. Das Wahlergebnis dieser letzten Betriebsratswahl wurde ausweislich der Wahlniederschrift (Blatt 148 der Akte) und Bekanntmachung der Gewählten (Blatt 149 der Akte) am 11. Mai 2018 bekannt gegeben.

Der 1961 geborene, verheiratete Kläger ist Vater von zwei Kindern bei zuletzt einem Kinderfreibetrag. Er war seit dem 7. Februar 2007 Mitarbeiter der Beklagten im Bereich Betriebselektronik, zuletzt war er Betriebsleiter des Werks S.. Als Betriebsleiter unterstand der Kläger direkt der Geschäftsführung sowie dem seinerzeit technischen Leiter H.. Der Kläger ist ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts Limburg Inhaber der Firma X Baudienstleistungen e. K. mit Sitz in H..

Die Anlage 1 zu dem zwischen dem Kläger und der X GmbH H. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2011 – Nachtrag 3 vom 21. Februar 2015 (Blatt 128 der Akte) enthält eine Gewinnbeteiligungsregelung für die Laufzeit 2015 – 2017. Der jährliche Bruttoverdienst des Klägers im Jahr 2017 betrug ausweislich der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Januar bis Juli 2017 (Blatt 36 der Akte) sowie für August bis Dezember 2017 (Blatt 37 der Akte) insgesamt 57.811,24 €. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers ermittelt aus den Zahl[…]


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