LG Flensburg, Az.: 1 S 169/12
Beschluss vom 23.04.2013
In dem Berufungs-Prozesskostenhilfeverfahren … wird der Antrag der Antragstellerin vom 20.12.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Symbolfoto: van Marjanovic/Bigstock
Der Antrag der Klägerin und Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung war zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen, unter denen nach § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen nicht vor.
Die Berufung bietet überwiegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu 1.); im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mutwillig (dazu 2.).
1. Die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16.11.2012 – Az.: 31 C 79/12 – bietet, soweit die Klägerin über einen Betrag von 203, 64 € hinaus materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend macht, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die umfassende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergibt eine anteilige Haftung der Antragsgegnerin für den der Antragstellerin entstandenen materiellen und immateriellen Schaden von lediglich 1/4, während die Antragstellerin den ihr entstandenen Schaden überwiegend, nämlich zu 3/4, selbst zu tragen hat.
Die Voraussetzungen eines der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehenden Schadensersatzanspruchs liegen dem Grunde nach vor. Denn der der Antragstellerin anlässlich der Auseinandersetzung der beiden Hunde am 23.05.2011 entstandene Schaden ist ihr (auch) durch den Hund der Antragsgegnerin zugefügt worden. Dies ergibt sich bereits aus dem übereinstimmenden Parteivorbringen.
Der Geschädigte muss zur Begründung eines Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm durch ein vom Beklagten/ Antragsgegner gehaltenes sogenanntes Luxustier Schaden zugefügt wurde (Wagner, in: MüKo, BGB, 5. Auflage 2009, § 833 Rdnr. 63 m. w. N.). Allerdings muss das Verhalten des Tieres des Beklagten/ Antragsgegners nicht die einzige Ursache für die Verletzung sein, sondern die Mitv[…]