Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 20 WF 5/07
Beschluss vom 12.02.2007
1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 18. Dezember 2006 – 3 F 146/05 ZW – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Weinheim zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Ehe der Eltern des Kindes Maximilian ist seit Ende 2004 geschieden. Mit Zustimmung der Eltern, jedoch ohne deren und des Kindes vorherige persönliche Anhörung, verfügte das Familiengericht durch Beschluss vom 29.03.2006 – 3 F 156/05 UG – ein Umgangsrecht des Vaters mit Maximilian in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und verpflichtete den Vater, das Kind pünktlich zur Kindesmutter zurückzubringen (3 F 146/05 UG, AS 49 ff.). In seinem dem Beschluss vorausgegangenen Bericht vom 07.03.2006 hatte das zuständige Jugendamt auf große Konflikte der Eltern untereinander und – aufgrund der Schilderungen der Eltern – eine schwierige Rückgabe des Kindes vom Vater zur Mutter hingewiesen (dort AS 38 ff.).
Wegen Verstoßes des Vaters gegen seine Pflicht zur pünktlichen Rückgabe des Kindes am 05.11. und 03.12.2006 hat die Mutter eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Vater beantragt. Dieser ist dem Antrag mit dem Hinweis entgegengetreten, die unpünktliche Rückgabe des Kindes beruhe auf dessen hartnäckiger Weigerung, zur Mutter zurückzukehren.
Ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes sowie – soweit ersichtlich – auch ohne Anhörung des zuständigen Jugendamtes drohte das Familiengericht durch den angegriffenen Beschluss dem Vater ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR für den Fall an, dass er entgegen der familiengerichtlichen Verfügung Maximilian nicht zur verfügten Zeit zur Mutter zurückbringt (AS 13 ff.). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vaters, der auf ein seit Anfang 2006 bestehendes Abwehrverhalten des Kindes bei der Rückführung zur Mutter verweist und das Unterlassen von Anhörungen, insbesondere des Kindes, durch das Familiengericht rügt. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, deren Zurückweisung die Mutter beantragt.
II.
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 a Abs. 1 S. 1 ZPO, […]