Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Trennungsunterhalt: unzumutbar bei neuer Beziehung des Partners

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH
Az.: XII ZR 159/00
Urteil vom 20.03.2002
Vorinstanzen: OLG Hamburg – AG Hamburg

Leitsätze:
a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 – IVb ZR 18/88 – FamRZ 1989, 487, 490 f.).
b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 1/17 und der Beklagten zu 16/17 auferlegt. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Kläger zu 2/9 und die Beklagte zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 1.693 DM zu zahlen.
Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203.500 DM.
Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 vollschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise erwerbstätig war, hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B. G. befreundet, der bis Herbst 1994 einen Gebrauchtwagenhandel in H. betrieb. Im Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und B. G. zusammen ein Grundstück, auf dem beide wohnen konnten und von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch notariell[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv