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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfangsverdacht beseitigt Schutzwirkung des Bankgeheimnisses!

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VII B 11/00
Beschluss vom 15. Juni 2001
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

Leitsätze:

1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.
2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

Normen:
AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2,
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1
BGB § 903 Satz1, § 1004
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 155
GVG § 17a Abs. 5

Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Sparkasse. Aufgrund von Kontrollmaterial der Steuerfahndung (Steufa) aus strafprozessualen Maßnahmen gegen die X-Bank, wonach verschiedene Geld- und Wertpapiertransfers über die Antragstellerin auf Konten bei der X-Bank Luxemburg, stattgefunden haben, leitete die Steufa des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger in Luxemburg wegen des Verdachts ein, dass diese über die Antragstellerin Geld und Wertpapiere nach Luxemburg, insbesondere zur genannten Filiale der X-Bank, transferiert hätten und durch Nichterklärung dieser Vermögenswerte sowie von Einnahmen aus diesen Kapitalanlagen mindestens für die […]


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