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Soziales Jahr – Unterhaltsanspruch

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OLG Celle
Az: 10 WF 300/11
Beschluss vom 06.10.2011

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom 23. August 2011 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass sich die Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz auch auf die Geltendmachung eines Unterhalts von monatlich 353 € ab August 2011 erstreckt.

Gründe
I.
Der am … 1992 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt ab April 2010, d. h. ab Eintritt der Volljährigkeit, in Anspruch. Der Antragsteller besuchte bis Juli 2011 die Realschule, die er mit dem erweiterten Realschulabschluss verließ. Seit August 2011 absolviert er in einer Pflegediensteinrichtung ein freiwilliges soziales Jahr. Er erhält in dieser Zeit ein Taschengeld von 198 €. Die Einrichtung übernimmt außerdem die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge. Ab August 2012 beabsichtigt der Antragsteller ein Gymnasium zu besuchen, um das Fachabitur zu erreichen.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller für seine Unterhaltsforderungen bis einschließlich Juli 2011 teilweise die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, für den letzten Zeitabschnitt von Mai bis Juli 2011 hinsichtlich eines Monatsbetrages von 264 €. Insoweit ist es davon ausgegangen, dass sich der Unterhaltsbedarf des Antragstellers aufgrund des Gesamteinkommens beider Eltern nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bemisst (Tabellensatz 625 €) und unter Anrechnung des Kindergeldes von 184 € monatlich 441 € beträgt. Da die Mutter seit Mai 2011 unter Berücksichtigung ihrer Rente von monatlich 1.082 € und ihres Krankenversicherungsbeitrags von monatlich 223 € nicht (mehr) leistungsfähig ist, hat das Amtsgericht insoweit allein den Antragsgegner für unterhaltspflichtig angesehen. Da dieser bisher monatlich 177 € freiwillig gezahlt hatte, hat das Amtsgericht dem Antragsteller nur zur Geltendmachung der rückständigen Beträge von monatlich 264 € VKH bewilligt. Für die Zeit ab August 2011 hat es dagegen VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Unterhaltsbegehrens versagt. Es hat die Auffassung vertreten, während […]


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