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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankentagegeldversicherung – Ersetzung unwirksamer Herabsetzungsklausel

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 60/19 – Urteil vom 31.01.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 28.03.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Herabsetzung des von der Beklagten zu zahlenden Krankentagegeldes. Der Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten im Tarif KTNA42 krankentagegeldversichert. Bei Vertragsabschluss betrug das vereinbarte Krankentagegeld 150 DM = 76,69 Euro; zuletzt betrug es 103 Euro bei einem monatlichen Versicherungsbeitrag von 66,01 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 12.02.2001 (Anlage K1, Bl. 7 GA) sowie den Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2016 (Anlage K3, Bl. 15 f. GA) verwiesen. Der Versicherung lagen unter anderem die MB/KT (=RB/KT) zugrunde, die § 4 unter anderem bestimmten:

㤠4 Umfang der Leistungspflicht

(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.

(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.“

Der Kläger ist unstreitig seit dem 01.07.[…]


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