LG Lübeck – Az.: 7 OH 21/21 und 7 OH 22/21 – Beschluss vom 05.11.2021
Auf den Antrag der Antragsteller vom 20.05.2021 wird die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. … vom 21.09.2020 aufgehoben. Die erteilte Vollstreckungsklausel wird für unzulässig erklärt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.)
Die Antragsteller beanstanden die Notarkostenberechnung des Antragsgegners (im folgenden: Notar) mit der Nr. … vom 21.09.2020 und begehren die gerichtliche Überprüfung.
Die Antragsteller suchten den Notar am 28.01.2020 in seiner Kanzlei auf. In dem Termin fand ein Gespräch über Möglichkeiten der Erstellung eines Testaments statt. Der Notar kündigte die Übersendung eines Schriftstücks an. Im Mai 2020 erhielten die Antragsteller ein Schreiben des Notarvertreters des Notars, in dem nachgefragt wurde, ob ein übersandter Entwurf beurkundet werden solle. Die Antragsteller teilten sodann der Notarkanzlei mit, dass sie einen Entwurf nicht erhalten hätten. Eine Übersendung des Entwurfs erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht. Mit Schreiben vom 21.09.2020 schloss der Notar die Angelegenheit ab und erteilte den Antragstellern die Notarkostenberechnung vom 21.09.2020. Eine Korrespondenz über die Berechtigung der Notarkostenberechnung schloss sich an.
Die Antragsteller behaupten, den Testamentsentwurf erstmals am 01.02.2021 erhalten zu haben. Sie hätten die Erstellung eines Notarentwurfs nicht beauftragt. Sie seien davon ausgegangen, dass es sich bei dem von dem Notar angekündigten Schriftstück um eine Aufstellung unterschiedlicher Fallkonstellationen handeln würde.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Notarkostenberechnung des Antragsgegners (im folgenden: Notar) mit der Nr. … vom 21.09.2020 aufzuheben.
Der Notar beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Notar behauptet, die Antragsteller hätten ihn am 28.01.2020 auch mit der Erstellung eines Entwurfs für ein Testament beauftragt. Dieser Entwurf sei mit Schreiben vom 05.02.2020 an die Antragsteller übersandt worden. Der Notar meint, dass zu würdigen sei, dass die Antragsteller außergerichtlich die Auftragserteilung für die Erstellung eines Testamentsentwurfs nicht bestritten hätten.
Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Präsidentin des Landgerichts Lübeck als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars angehört. Sie hat mit Schriftsatz vom 27.07.2021 Stellung genommen.
Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss vom 08.09.2021 auf den Einzel[…]