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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten

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LG Hamburg – Az.: 329 O 345/10 – Beschluss vom 11.07.2011

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.02.2011 zu erstattenden Kosten werden auf 1.640,33 €  (in Worten: eintausendsechshundertvierzig 33/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 24.02.2011 festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Mehrkosten für die Beauftragung eines Hamburger Unterbevollmächtigten sind nur in Höhe der Kosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn der Prozessbevollmächtigte den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrgenommen hätte. Bei einer derartigen Konstellation ist stets eine Vergleichsrechnung anzustellen und nur der kostengünstigere Wert bei der Kostenerstattung zu berücksichtigen, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten wesentlich übersteigen (10 %), siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 16.10.2002, AZ: VIII ZB 30/02. Anstelle einer Verfahrensgebühr von 0,65 nach VV 3401 RVG, einer zusätzlichen 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen für den Unterbevollmächtigten sind nur die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten wurden mit € 629,05 angesetzt.

Der Kläger hat in der Klageschrift den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend gemacht. Der Vergleich beinhaltet von diesem nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr einen Anteil von 5/7. Folglich kann der Kläger eine 1,3 Verfahrensgebühr ansetzen, da in diesem Verfahren maximal nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr tituliert worden ist.

Somit waren seitens des Klägers an außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen:

1,3 Verfahrensgebühr € 535,60

1,2 Terminsgebühr € 494,40

1,0 Einigungsgebühr € 412,00

Postpauschale € 20.00

Zwischensumme € 1442,00

Mehrwertsteuer € 273.98

Zwischensumme €1715,98

fiktive Reisekosten € 629,05

Parteikosten € 263.10

Insgesamt € 2608,13

Ausgleichung

Ausgleichung Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen insgesamt: 166,00 €

Davon tragen:

Klagepartei 47,42 €

Beklagtenpartei 118,58 €

Kläger verauslagte 166,00 €

Beklagte verauslagte 0,00 €

der Gegenseite zu erstatten 0,00 €

der Gegenseite zu erstatten 118,58 €

Die Ausgleichung von Gerichtskosten führt somit zu einer Erstattung an die Klagepartei in Höhe von

118,58 €

Ausgleichung […]


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