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Unsubstantiierter Sachvortrag bei Behauptungen ins Blaue hinein

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LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 40/18 – Urteil vom 19.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger bestellte am 05.09.2014 bei der Beklagten einen Gebrauchtwagen … … … ., EZ: 22.07.2011, Laufleistung 60.648 km, zu einem Kaufpreis von 28.450,00 EUR. Das Fahrzeug wurde ihm am 05.09.2014 übergeben. In diesem Fahrzeug ist der von der Beklagten entwickelte Motor mit der Kennzeichnung … … … . verbaut. Hierbei handelt es sich um einen Vierzylinder-Reihenmotor, der in verschiedenen Varianten, insbesondere in zehn verschiedenen Leistungsstufen gebaut wird. Er findet u.a. Verwendung in den Baureihen der A-Klasse, B-Klasse, C-Klasse, E-Klasse, S-Klasse, GL-Klasse, ML-Klasse, CLA-Klasse, GLA-Klasse und CLS-Klasse sowie in der V-Klasse, dem Viano, dem Vito und dem Sprinter. Für das streitgegenständliche Fahrzeug besteht eine EG-Typengenehmigung, die nicht widerrufen und deren Widerruf auch nicht angekündigt ist. Für das streitgegenständliche Fahrzeug weist die EG-Übereinstimmungsbescheinigung Grenzwerte von 145,5 mg/km, mithin unterhalb des Euro5-Grenzwertes aus. Für das Fahrzeug ist ein amtlicher Rückruf nicht angeordnet. Das Fahrzeug unterliegt aber einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten. In dem Fahrzeug ist weder ein AdBlue-Tank noch ein SCR-Katalysator verbaut.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.11.2017 zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Mit Schreiben vom 20.11.2017 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Fahrzeugs und die Erstattung des Kaufpreises ab.

Der Kläger behauptet, dass der Motor seines Fahrzeugs mit einer Steuerungssoftware ausgestattet sei, die die Vornahme eines Emissionstest erkenne und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeuges aktiviere. Hierdurch würden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt und auch nur dann die nach der im Einzelfall einschlägigen Abgasnorm vorgegebenen Stickoxid-Grenzwerte eingehalten. Zudem sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage im realen Straßenbetrieb am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei einstelligen positiven Außentemperaturen reduziere oder ganz abschalte. Dadurch werde bei dies[…]


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