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Kindesunterhalt – Leistungspflicht der Großeltern

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Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 137/04
Urteil vom 20.12.2006

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden dem Kläger zu 1 zu 55 % und dem Kläger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte, ihre Großmutter väterlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch.

Die 1987 und 1990 geborenen Kläger entstammen der geschiedenen Ehe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Versäumnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, für sie monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen ihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begründung eingestellt, der Vater sei nicht leistungsfähig.

Die Kläger nahmen deshalb zunächst die Beklagte und deren Ehemann, ihren Großvater väterlicherseits, für die Zeit ab Januar 2003 auf Unterhalt in Höhe der Regelbeträge in Anspruch, der Kläger zu 1 allerdings mit Ausnahme der Zeit von März bis August 2003, während der er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog. Der Großvater verstarb während des Rechtsstreits im Juni 2003. Die Kläger beanspruchten daraufhin für die Zeit bis zu seinem Tod von der Beklagten zugleich als Miterbin Unterhalt.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Klägern zeitlich gestaffelt Unterhaltsbeträge zuerkannt, die zwischen monatlich 44 EUR und 236 EUR liegen. Auf die Berufung der Kläger wurde die Beklagte – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – zu weitergehenden Unterhaltszahlungen verurteilt. Mit ihrer – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Revision verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG-Report[…]


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