BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 83/99
Urteil vom 24.08.2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Leitsatz:
Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.
Normen: § 37 Abs. 2 AO 1977, § 74 Abs. 1 EStG
Gründe
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für zwei haushaltszugehörige Kinder. Ein drittes Kind (die Tochter), das zunächst bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers lebte, wurde als Zählkind bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes für die beiden beim Kläger lebenden Kinder berücksichtigt. Der Zählkindervorteil betrug pro Monat 100 DM. Von diesem Betrag zweigte der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt –Familienkasse–) durch Verfügung vom 12. Januar 1996 ab Januar 1996 bis Januar 1997 34 DM monatlich ab und zahlte diesen Betrag an die geschiedene Ehefrau. Die Abzweigung erfolgte, weil der Kläger als Sozialhilfeempfänger für die Tochter nicht unterhaltspflichtig war und keinen Unterhalt zahlte (§ 74 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Die geschiedene Ehefrau erhielt eine Durchschrift der Abzweigungsverfügung.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass weder dem Kläger noch seiner geschiedenen Ehefrau für die Tochter ab August 1995 Kindergeld zugestanden hatte, änderte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG und forderte vom Kläger den zuviel gezahlten Betrag einschließlich des abgezweigten Betrages ab Januar 1996 bis Januar 1997 in Höhe von 1 280 DM zurück.
Die Klage gegen den Änderungs- und Rückforderungsbescheid hatte teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich des abgezweigten Betrages von 435 DM (vgl. Entscheidungsgründe des Urteils des Finanzgerichts –FG–, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1999, 613). Der Kläger sei zwar im Grundsatz zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Kindergeldes verpflichtet. Soweit das Kindergeld aber an seine geschiedene Ehefrau abgezweigt sei –in Höhe von 435 DM–, sei […]