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Notargebühren bei Scheitern der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages

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LG Dresden, Az.: 2 OH 29/15, Beschluss vom 26.04.2016

1. Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller vom 01.04.2015 gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 18.02.2015, Kostenregister-Nr. …, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtliche Auslagen tragen die Antragsteller, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 18.02.2015 über 3.392,69 €, die in Rechnung gestellt wurden, nachdem Vertragsverhandlungen der Beteiligten zum Zwecke des Abschlusses eines Kaufvertrages gescheitert waren.

Symbolfoto: plantic/Bigstock** Note: Shallow depth of field

Die Antragsteller wollten von Herrn … und Frau … im Jahr 2014/2015 das Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von …, Blatt …, gelegen … in …, zu einem Kaufpreis von 780.000 € erwerben. Der Notar erstellte darauf den Entwurf eines Kaufvertrages mit Auflassung. Ein schon vereinbarter Beurkundungstermin wurde jedoch abgesagt, die Beurkundung des Kaufvertrages scheiterte in der Folgezeit.

Mit Kostenberechnung vom 18.02.2015, Kostenregister-Nr. …, berechnete die Notarin den Antragstellern für die Fertigung eines Entwurfes (Gebührensatz 2,0) bezogen auf einen Geschäftswert von 780.000 € eine Gebühr von 2.830,00 €, Auslagen für die Grundbucheinsicht i.H.v. 16,00 €, die Dokumentenpauschale (Datei) 5,00 €. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 541,69 € ergaben sich so brutto 3.392,69 €. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhoben die Antragsteller gegenüber der Notarin Widerspruch zu dieser Rechnung und erklärten, dass sie diese zunächst nicht bezahlen würden, da nicht sie sich vom beabsichtigten Kaufvertrag, sondern die Verkäuferseite sich hiervon distanziert habe.

Mit Schreiben vom 10.03.2015 erwiderte die Notarin hierauf, dass aufgrund des Auftrages der Antragsteller vom 05.09.2014 ein Vertragsentwurf erstellt und ausgehändigt worden sei. Nach Bestätigung der Finanzierungszusage hätten die Antragsteller per Mail am 28.10.2014 den Auftrag zur Beurkundung erteilt. Wer letztendlich für das Scheitern der Beurkundung verantwortlich sei, sei für die Notarkostenhaftu[…]


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