Oberlandesgericht Dresden
Az: 20 WF 135/11
Beschluss vom 08.02.2011
Auf die (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.01.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Leipzig vom 17.01.2011 – 333 F 3522/10 – in Ziffer 4 des Beschlusstenors teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin (Beteiligte B wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, bewilligt.
Gründe
I. Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 02.12.2010 seine Vaterschaft gegenüber dem Kind S angefochten und hierfür Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Diesen Schriftsatz hatte das Familiengericht ohne weitere Erläuterungen der Kindesmutter formlos zur Stellungnahme übersandt, die sie, anwaltlich vertreten, auch abgab und ihrerseits um VKH nachsuchte. Auf einen gerichtlichen Hinweis, dass die Antragsbegründung nicht erfolgversprechend sei, nahm der Antragsteller sodann seinen Anfechtungsantrag zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Familiengericht daraufhin u. a., dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten, und lehnte den Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter ab. Die gegen den letztgenannten Punkt in zulässiger Weise erhobene (sofortige) Beschwerde der Mutter hat auch in der Sache Erfolg.
II. Das Familiengericht hat seine ablehnende Auffassung darauf gestützt, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 02.12.2010 der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden sei (was zutrifft) und daher die Stellungnahme der Mutter noch im Stadium der VKH-Prüfung erfolgt sei; dafür könne umgekehrt keine Verfahrenkostenhilfe beansprucht werden. Dem vermag sich der Senat für das vorliegende Verfahren nicht anzuschließen.
Richtig ist zwar, dass Verfahrenskostenhilfe für das VKH-Verfahren selbst nicht bewilligt werden kann. Denn der Antragsgegner ist in diesem Verfahren kein Beteiligter, ihm wird lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme auf das VKH-Gesuch des Antragstellers eingeräumt. Ein Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hilfe beanspruchenden Gegner wird dadurch nicht begründet (vgl. etwa Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 118 ZPO Rdn. 2 m.w.N.), und dem Antragsgegner entsteht auch verfahrensrechtlich kein Nacht[…]