BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 283/07
Urteil vom 22.10.2008
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 233/06, Urteil vom 20.03.2007
LG Hamburg, Az.: 316 S 35/07, Urteil vom 09.10.2007
Leitsätze:
Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel
„Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind hand-werksgerecht auszuführen.
Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Demgemäß sind die Mieträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 9. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 7.400,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2007 im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch der Kläger wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufh[…]