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Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einem nach rechts blinkenden Fahrzeug

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OLG München – Az.: 10 U 1021/17 – Urteil vom 15.12.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 17.02.2017 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 4.346,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2016, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 417,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger ein Viertel, die Beklagten samtverbindlich drei Viertel zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich drei Viertel, der Kläger ein Viertel.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Zu Recht gehen die Berufungskläger von einer Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Klägers aus.

Die 25-prozentige Mithaftung der Beklagten ergibt sich aus dem nicht zu bestreitenden Umstand, dass der Beklagte zu 1), ohne Abbiegen zu wollen, seinen Fahrtrichtungsanzeiger nach dem insoweit nicht angegriffenen Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht zurückgestellt und dadurch bei der klägerischen Fahrerin einen Irrtum hervorgerufen hat, der unfallursächlich war (Verstoß gegen § 1 II StVO). Das bloße „Rechtsblinken“ des Beklagtenfahrzeugs beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für die klägerische Fahrerin, abbiegen zu können. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 I, II StVG einfließen muss.

Der Beklagte zu 1) war gegenüber der links abbiegenden Tochter des Klägers bevorrechtigt. Der Verstoß der klägerischen Fahrerin gegen § 9 III StVO wiegt schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung. Das Landgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Betätigung de[…]


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