OLG München – Az.: 17 U 116/18 – Beschluss vom 15.02.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.09.2017, Az. 1 O 1392/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Parteien streiten um einen Kostenvorschussanspruch des Klägers zur Beseitigung von Mängeln an einer Einbauküche.
Die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Endurteil des Landgerichts München II vom 12.09.2017 hat keinen Erfolg.
1. Zwischen den Parteien wurde allenfalls ein Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache (wenn nicht ein Kaufvertrag) mit Einbauverpflichtung des Beklagten geschlossen (§ 651 Sätze 1 und 3 BGB in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung; künftig a.F.; Art. 229 § 22 Abs. 2, § 39 EGBGB):
a) Bei einem Werkvertrag steht die Herstellung einer Sache aufgrund aufwendiger handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten als dem Vertrag die maßgebliche Prägung gebende Kriterien im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13, WM 2016, 1806, 1807, Randziffer 11), bei einem Werklieferungsvertrag hingegen sind die vereinbarten Montageleistungen im Vergleich zum Gesamtkaufpreis von untergeordneter Bedeutung (BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, 3654, Randziffer 22), weshalb der Kauf einer Einbauküche mit Montageverpflichtung bei entsprechender untergeordneter Bedeutung der Montageleistung grundsätzlich dem Werklieferungsvertragsrecht und nicht dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, 3654, Randziffer 22).
b) Im vorliegenden Fall beträgt der Kostenanteil der Montageverpflichtung zum Gesamtpreis laut An[…]