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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternunterhalt – Verwirkung aufgrund schwerwiegender Verfehlung

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Amtsgericht Helmstedt
Az.: 5 F 134/00 UK
Urteil vom 04.09.2000

In der Familiensache wegen Forderung aus übergangenen Unterhaltsansprüchen hat das Amtsgericht Helmstedt auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2000 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand:
Der Kläger gewährt dem Vater des Beklagten, … Sozialhilfeleistungen. … befindet sich auf Grund körperlicher und geistlicher Gebrechen in dem Alten- und Pflegeheim …. Seine monatliche Rente beläuft sich auf 1.218,07 DM. Die Heimkosten betragen monatlich insgesamt 3.284,74 DM. Die ungedeckten Kosten, für die der Kläger aufkommt, belaufen sich auf 2.066,67 DM. Im Nov. 1999 trat der Kläger an den Beklagten heran und forderte diesen auf, seine Einkommensverhältnisse offen zulegen. Nach entsprechender Auskunftserteilung forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 3. Febr. 2000 auf, für Jan. bis März 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von jeweils 535,– DM zu zahlen.
Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Unterhaltszahlungen für den Vater des Beklagten in Höhe von 1.605,– DM (Monate Jan. bis März 2000) mit jeweils 535,– DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 5.März 2000 zu leisten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Unterhaltsleistung für ihn grob unbillig sei. Der Vater habe seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber der Familie in besonders grober Weise verletzt. Bis zur Scheidung der Eltern habe der Vater nur einen geringen und zumeist nicht ausreichenden Beitrag zum Familienunterhalt geleistet. Der Vater sei Alkoholiker gewesen und habe einen großen Teil des wöchentlichen Lohnes für Alkohol ausgegeben. Auf Grund der dadurch entstandenen finanziellen Notlage sei seine Mutter, seine Schwester und er selbst gezwungen gewesen, unter anderem […]


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