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Streitwert für Auflassungsklage im Bauträgervertrag

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Komplexer Grundstücksfall: Rechtsstreit um eine Doppelhaushälfte geklärt
In einem komplizierten Fall, der vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt wurde, ging es um die Auflassung eines Grundstücks und die damit verbundene Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. Der Kläger und die Beklagte hatten zuvor einen notariellen Bauträgervertrag über den Kauf und die Herstellung einer Doppelhaushälfte abgeschlossen. Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Restforderung, die die Beklagte geltend machte.

Direkt zum Urteil Az: 5 W 15/23 springen.

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Die Auseinandersetzung um die Restforderung
Die Beklagte hatte eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden eingereicht, in dem sie zur Auflassung und Bewilligung der Eintragung verurteilt worden war. Der Streitpunkt war die Festsetzung des Streitwerts. Die Kammer hatte den Wert auf den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis von 259.000,00 € festgesetzt. Die Beklagte war jedoch der Ansicht, dass der Streitwert nur den noch offenen Betrag von 8.897,00 € betragen sollte.
Die Entscheidung des OLG Celle
Das OLG Celle hat letztendlich entschieden, dass der Streitwert auf den Wert der streitigen Restforderung festgelegt wird. Obwohl es Meinungen gibt, dass der Verkehrswert des aufzulassenden Grundbesitzes maßgebend sei, auch wenn der Beklagte die Auflassung nur wegen einer geringfügigen Gegenforderung verweigert, bevorzugt das OLG Celle eine andere Auffassung.

Es ist der Ansicht, dass zumindest in Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis oder zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist.
Die Bedeutung des wirtschaftlichen Werts
Ein wichtiger Aspekt in dieser Entscheidung ist die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts des Verfahrens für den Kläger. Das Gericht hat anerkannt, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf und es mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs nicht vereinbar ist, wenn einer Partei dabei Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verf[…]


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