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Elternunterhalt – Kürzung wegen unbilliger Härte

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Oberlandesgericht Celle
Az: 15 UF 272/09
Urteil vom 26.05.2010

Der 15. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 7. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lehrte geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin insgesamt 6.767,48 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz auf 5.329,49 € seit dem 16. März 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. April 2009, auf weitere 238,34 € seit dem 4. Mai 2009, auf weitere 238,84 € seit dem 2. Juni 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 2. Juli 2009, auf weitere 240,99 € seit dem 3. August 2009 sowie auf weitere 240,99 € seit dem 2. September 2009 zu zahlen sowie die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 603,93 € an die Rechtsanwälte ## freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche seiner – am 21. April 1920 geborenen und im März 2010 verstorbenen – Mutter für die Zeit von Mai 2007 bis September 2009 geltend.
Die Mutter des Beklagten wurde am 15. Januar 2007 in der Pflegeeinrichtung ## aufgenommen. Die monatlichen Heimkosten beliefen sich auf 3.113 €, während die Mutter des Beklagten über Renteneinkünfte von rund 105 € sowie Leistungen der Pflegeversicherung von 1.279 € verfügte. In Höhe des Differenzbetrages von rund 1.729 € wurden die Heimkosten von der Klägerin getragen.
Mit Rechtswahrungsanzeige vom 7. Mai 2007 wurde der Beklagte über die Leistungen der Klägerin informiert und zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert. Der Beklagte erhält Rentenzahlungen von der gesetzlichen Rentenversicherung, die im hier streitigen Zeitraum zwischen 1.563 € und 1.582 € liegen, sowie seitens der Zusatzversorgungskasse der Stadt H. von monatlich 189 € bzw. ab Januar 2008 von 19[…]


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