OLG Rostock – Az.: 4 U 1/19 – Urteil vom 28.08.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.11.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen gewerblichen Autohändler. Am 12.08.2017 erwarb der Kläger in diesem Zusammenhang von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Viano mit einer Erstzulassung am 15.12.2010 sowie einer angegebenen Fahrleistung von 154.000 km zum Preis von 23.500,00 €. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter anderem die folgenden hier relevanten Formulierungen:
„(…)
Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: keine
Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt: ( ) ja (x) nein
Wenn ja, folgende: Nachlackierung möglich
(…)“
Zum Zustand des Fahrzeuges übergab der Beklagte dem Kläger ein Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd, das auf skizzierten Ansichten des Wagens von vorn, hinten sowie den beiden Seiten an verschiedenen Stellen Kennzeichnungen mit den Buchstaben „D“ für Delle, „K“ für Kratzer und „S“ für Steinschlag enthielt; in den dazugehörigen Anmerkungen heißt es dazu für ein „D“ und „X1“ im Dachbereich:
„D – Delle – Dach hinten
X1 – Heckklappe oben – Dach hinten“
Aufgrund seiner Größe von 1,73 m war es dem Kläger vor der Übernahme des Autos nicht möglich, das Dach des 1,94 m hohen PKWs zu besichtigen. An dem Fahrzeug befinden sich zudem im Ber[…]