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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auftraggeber bei Änderungswunsch zum Beurkundungsgeschäft

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LG Hamburg – Az.: 321 OH 31/18 – Beschluss vom 06.12.2018

1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. F. M. vom 16.10.2018, Nummer … – CSE i.H.v. 3.047,59 € aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 16.10.2018, Nummer … – CSE i.H.v. 3.047,59 €, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller Gebühren für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens in Rechnung stellte.

Der Antragsteller ist Notar a.D. und Testamentsvollstrecker. Als solcher beabsichtigte er, ein Grundstück zu verkaufen. Die potenziellen Käufer beauftragen den Antragsgegner mit der Beurkundung, woraufhin der Antragsgegner per E-Mail vom 16.03.2018 einen gefertigten Entwurf mit der Bitte um Durchsicht und Rückmeldung u.a. auch an den Antragsteller sandte. Der Entwurf sah zum einen vor, dass die Kaufpreiszahlung auf ein Notaranderkonto zu erfolgen hatte und zum anderen, dass der Antragsteller nachzuweisen hatte, zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch Testamentsvollstrecker zu sein.

Der Antragsteller teilte dazu mit, mit beiden vorbenannten Regelungen nicht einverstanden zu sein und insoweit eine Änderung des Vertrages zu wünschen. In den kommenden Wochen des März und April 2018 ergab sich darauf eine rechtliche Diskussion des Antragstellers und des Antragsgegners über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der vorbenannten Regelungen, für deren Einzelheiten auf die E-Mailkorrespondenz (bei den Passivanlagen) verwiesen wird. In deren Ergebnis lehnte der Antragsgegner die gewünschten Änderungen ab, da er die vorbenannten Regelungen für notwendig hielt.

Am 26.03.2018 fragte der Antragsteller telefonisch im Büro des Antragsgegners nach, ob er als Testamentsvollstrecker ein Aufgebotsverfahren beantragen kann, da ein Grundschuldbrief nicht auffindbar sei. Hierzu erhielt er von dem Büro des Antragsgegners eine Antwort-E-Mail vom 26.03.2018, für deren Inhalt auf die[…]


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