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Entfernung unliebsamer Betriebsratsmitglieder

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Fingieren von Kündigungsgründen und Bespitzelung
ArbG Gießen – Az.: 3 Ca 433/17 – Urteil vom 10.05.2019

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.000,00 Euro (in Worten: Zwanzigtausend und 0/100 Euro) Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 zu zahlen.

Das Teilurteil vom 26. Januar 2018 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu tragen.

Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Berufung. Diese haben die Klägerin und die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils zur Hälfte zu tragen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beklagten zu 3) ist bereits entschieden.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung in Geld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Die Klägerin war auf Grundlage des unter dem 21. September 1996 geschlossenen Arbeitsvertrages, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 12 ff. der Akte verwiesen wird, zunächst als Altenpflegerin bei dem A beschäftigt. Im Jahr 2001 fand ein Betriebsübergang auf die zu diesem Zeitpunkt neu gegründete Beklagte zu 3 statt, in dessen Folge das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf diese überging. Bei den Beklagten zu 1 und 3 handelt es sich um Schwestergesellschaften, die mit Pflegedienstleistungen befasst sind und durch dieselbe Geschäftsführerin vertreten werden. Die im Rahmen des Betriebsübergangs übernommenen Mitarbeiter wurden überwiegend am vorherigen Tätigkeitsort weiter beschäftigt, teilweise jedoch auch in einem von der Beklagten zu 1 betriebenen Pflegeheim.

(Symbolfoto: Von Elnur/Shutterstock.com)

Die Klägerin wurde 2007 in den für die Beklagte zu 1 gebildeten Betriebsrat gewählt, in dem sie stellvertretende Vorsitzende war. Ab wann der Betriebsrat gemeinsam für die Beklagten zu 1 und zu 3 gewählt worden ist bzw. auch für die Beklagte zu 3 aufgetreten ist, ist zwischen den Parteien umstritten.

Nachdem es zwischen dem Betriebsrat und der neuen Geschäftsführung zu Unstimmigkeiten kam, traf sich die Geschäftsführerin der Bekla[…]


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