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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtteilnahme an Personalgespräch – Abmahnung

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ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 2276/14, Urteil vom 17.07.2015

I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 – 37 Ca 2857/14 – abgeändert, soweit festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an Personalgesprächen teilzunehmen, die während der Zeit einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit stattfinden sollen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zu 50% zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an Personalgesprächen innerhalb von Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger ist seit dem 01.04.2003 bei der Beklagten als Krankenpfleger in Teilzeit beschäftigt. Nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit wurde der Kläger ab Juni 2013 befristet bis zum 31.12.2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Ab dem 29.11.2013 erkrankte der Kläger erneut arbeitsunfähig auf längere Dauer.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.01.2014 eine Aufforderung der Beklagten vom 18.12.2013 zur Teilnahme eines Personalgespräches zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit abgesagt hatte, lud die Beklagte den Kläger erneut mit Schreiben vom 24.01.2014 zu einem Personalgespräch in den Bereich Personalservice ein. Ausweislich des Einladungsschreibens sollte auch dieses Personalgespräch der Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers dienen. Verbunden war die Einladung mit dem Hinweis, dass, sollte der Kläger diesen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, er verpflichtet sei, „dies mit einem speziellen ärztlichen Attest (für diesen Termin!)“ nachzuweisen. Eine allgemeine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reiche hierfür nicht aus. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach, sondern ließ durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2014 mitteilen, dass im Hinblick auf seine Arbeitsunfähigkeit eine Verpflichtung zur Teilnahme am Personalgespräch nicht erkennbar sei. In der […]


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