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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kraftfahrzeugsachverständiger – Schadensersatzpflicht

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BGH
Az: VIII ZR 346/09
Urteil vom 12.01.2011

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kraftfahrzeug-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag des Autohauses K. (im Folgenden: Verkäuferin) einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in der Internet-Restwertbörse „………“ zum Verkauf an. Auf einem der von der Beklagten zu 1 ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Webasto Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen der Verkäuferin auch nicht verkauft werden sollte. Die Klägerin gab auf das Fahrzeug ein Gebot in Höhe von 5.210 € ab, an das sie nach den Geschäftsbedingungen der ……… GmbH bis zum 1. September 2006 gebunden war. Die Verkäuferin nahm das Angebot der Klägerin innerhalb dieser Frist an. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter der Klägerin am 24. August 2006 abgeholt. Die Standheizung war zuvor von der Verkäuferin ausgebaut worden. In dem bei Abholung unterzeichneten Kaufvertrag ist vermerkt:
„Standheizung (im Angebot ……… mit Foto festgehalten) wurde vom Autohaus ausgebaut! Dadurch zwei Löcher im Armaturenbrett beschädigt!“
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Webasto Standheizung, insgesamt 787,10 € nebst Zinsen, mit der Begründung in Anspruch, die Beklagten müssten dafür einstehen, dass das ihr übergebene Fahrzeug nicht über die im Internet abgebildete Standheizung verfüge. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.


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