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Bankdarlehen – Ausgleichsanspruch gegenüber Ex-Ehegatten

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 10 U 268/09
Urteil vom 17.09.2010

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 10. Zivilsenat als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2010 für Re c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.10.2009 – Az.: 2/26 O 366/08 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.373,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.475,00 € seit 3.5.2008 sowie aus 1.898,11 € seit 21.2.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der ehemals mit ihm verheirateten Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Erstattung von Zahlungen, die er nach der Trennung der Parteien zur Tilgung eines Bankdarlehens erbracht habe. Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob gemäß der Behauptung des Klägers zwischen ihnen vereinbart worden ist, dass die Beklagte das Darlehen alleine zurückführen solle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, die festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht nicht beachtet, dass die Parteien im Scheidungsverfahren von dem Familiengericht beim Abschluss eines Unterhaltsvergleichs am 11.6.2003 über den Ehegattenunterhalt die von der Beklagten erbrachten Rückzahlungsraten berücksichtigt hätten. Dazu behauptet der Kläger, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts sei von den Beträgen gemäß der Berechnung Anlage BGM 6 (= 67/68 d. A.) ausgegangen worden. Jedenfalls sei die Beklagte ve[…]


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