Kein Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen über eine Website
Das Landgericht Ulm entschied, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Antragsgegner, der trotz Hausverbots weiterhin Bestellungen auf der Website der Antragstellerin tätigte, zurückzuweisen ist. Das Gericht befand, dass das von der Antragstellerin beanspruchte virtuelle Hausrecht in diesem Kontext keine rechtliche Grundlage für einen Unterlassungsanspruch bietet. Weiterhin kann die Antragstellerin die Bestellungen des Antragsgegners einfach ablehnen, wodurch kein Verfügungsgrund vorliegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine Internetseite betreibend, verkaufte Poster und Fotos.
Antragsgegner verstieß gegen Hausverbot durch weitere Bestellungen.
Die Antragstellerin verfügte kein virtuelles Hausrecht zur Grundlage für Unterlassungsansprüche.
Virtuelles Hausrecht bezieht sich auf Internetforen, nicht auf E-Commerce-Websites.
Antragstellerin kann Bestellungen ablehnen, um unerwünschte Lieferungen zu vermeiden.
Kein Verfügungsanspruch und kein Verfügungsgrund erkennbar.
Kostenentscheidung basierend auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Virtuelles Hausrecht: Kein pauschales Verbot von Bestellungen
Das virtuelle Hausrecht im Internet ist ein viel diskutiertes Thema, das sich auf die Befugnis eines Webseitenbetreibers bezieht, unerwünschte Nutzer von seiner Webseite auszuschließen. In Bezug auf den Anspruch auf Unterlassung von Bestellungen über eine Website gibt es jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten.
Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht einem Webseitenbetreiber kein allgemeines virtuelles Hausrecht zu, um unerwünschte Bestellungen zu u[…]