Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 272/06
Urteil vom 05.10.2007
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Wertes (EUR 153387,56) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5.6.1970 zugewendete Hausgrundstück in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso auf die den Parteien bekannten Urteile des Landgerichts vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.5.2003 (16 U 25/02) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien.
Ergänzend wird zunächst der Wortlaut des handschriftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 16.1.1969 (Blatt 158 d.A.) festgehalten:
„Wir, die Eheleute E1 und E2, geborene A, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung frei sein.“
Das weitere, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugrunde liegende und rechtskräftig als echt festgestellte Testament der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 (Bl. 5 der Beiakte 2/12 O 364/00) lautet wie folgt:
“ Wir, die unterzeichneten Eheleute E1 und Frau E2, geborene A setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen unsere beiden Söhne B und C erben. C erhält das zur Zeit von uns bewohnte und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus S1, O1 samt Hausrat und übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe unseres Sohnes C und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung, besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in Krankheits- und Pflegefällen).
Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten.
Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide[…]