OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 20 W 483/00
Entscheidung vom 06.08.2001
Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/13 T 155/00; AG Bad Homburg – Az.: 4 VI Z3/00
In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2000 am 06.08.2001 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf 800.000.- DM heraufgesetzt wird.
Etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
Wert der weiteren Beschwerde: 800.000.- DM
Gründe
Der Erblasser und seine knapp zwei Jahre vor ihm verstorbene Ehefrau waren kinderlos verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Unter dem 04.04.1994 verfügte der Erblasser handschriftlich und von ihm unterschrieben, dass bei seinem Ableben seine Ehefrau seine „alleinige Erbin unseres gesamten Besitzes sein“ solle. Darunter schrieb auf dem nämlichen Blatt seine Ehefrau:
„Die im letzten Willen getroffene Anordnung meines Ehemannes Horst Z. geb. am 12.5.22 gilt nach meinem Ableben auch für ihn. Auch er soll alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Besitzes sein mit Ausnahme“…..
[Es folgt die Aufzählung eines Sparbuches und der Rückgabe bzw. Entschädigungsanspruch bezüglich zweier Häuser mit einer die Nichte der Ehefrau begünstigenden Verfügung]
Diese Erklärung hat die Ehefrau unterschrieben. In der Handschrift der Ehefrau schließt sich daran folgende weitere Erklärung an:
„Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben, wird unser gesamter Besitz wie folgt aufgeteilt:“
[Es folgen detaillierte Einzelanweisungen, beginnend mit der sinngemäßen
Wiederholung der oben genannten Anordnung zugunsten der Nichte.]
Die letztwillige Verfügung schließt wie folgt:
„Wir betonen ausdrücklich, dass von jeglicher […]