AG Düsseldorf, Az.: 38 C 7609/10
Urteil vom 10.10. 2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger streitet mit seiner Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung um die Rechtmäßigkeit einer Regulierungsentscheidung.
Das Fahrzeug des Klägers, ein Fiat X, war im Dezember 2007 bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 26.12.2007 wurde dieses Fahrzeug auf der BAB X in einen Verkehrsunfall mit einem Wohnmobil verwickelt. Dieser Unfall ereignete sich nach der Darstellung des Klägers dergestalt, dass das den rechten Fahrstreifen benutzenden Wohnmobil plötzlich und ohne Vorankündigung nach links auf die von dem Kläger benutzte Fahrspur zog und das klägerische Fahrzeug mit der Front auf das linksseitige Heck des Wohnmobils auffuhr. Für diesen Unfallhergang stand auf Seiten des Klägers seine Ehefrau als Zeugin zur Verfügung. Der Unfallgegner hingegen schilderte den Unfall dergestalt, dass der Spurwechsel bereits lange abgeschlossen war, als der Kläger infolge von Unachtsamkeit und überhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das Wohnmobil auffuhr. Auf der gegnerischen Seite standen als Zeugen der Fahrer des Wohnmobils und dessen Ehefrau als Beifahrerin zur Verfügung. Nach dem Unfall führte der Kläger wegen der ihm an seinem PKW entstandenen Schäden in Höhe von 712,05 € einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover. Dieser endete nach einer Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin schließlich aus prozessökonomischen Gründen zwecks Vermeidung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Vergleich, in welchem die Beklagten sich zur Zahlung von 300,00 € verpflichteten. Mit Schreiben vom 28.1.2010 trat sodann der Unfallgegner des Klägers mit Schadensersatzansprüchen an die Beklagte heran. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, den angemeldeten Schaden zu 50 % auszugleichen, wenn der Kläger nicht widerspreche.[…]