Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testament: Mutti auf der Vorderseite als Unterschrift?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az. 20 W 173/02
Beschluss vom 31.01.2003
Vorinstanzen: LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 673/01; AG Frankfurt Abt. Höchst – Az.: Hö5 VI 378/69

In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2002 am 31.01.2003 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) [nicht der Beteiligten zu 1) und 2)] auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen hat.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.
Wert: 3.583,30 EUR

Gründe:
Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Kinder aus der ersten Ehe der am 18.01.1969 verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligten zu 1) und 2) stammen aus der zweiten Ehe der Erblasserin. Der am 31.03.2001 nachverstorbene zweite Ehemann der Erblasserin hatte nach deren Tode zunächst einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt, der ihn und die Beteiligten zu 3) und 4) als Miterben zu je ¼ und die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/8 ausweist. Nach Belehrung über die Formnichtigkeit des Testamentes hat er einen Erbscheinsantrag aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht am 27.05.1969 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, der auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge den Ehemann als Miterben zu ½ und die Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je 1/8 ausweist.
Nach dem Tode des Stiefvaters haben die Beteiligten zu 3) und 4) die Einziehung dieses Erbscheins beantragt. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 09.10.2001 (Bl. 47 d. A., Nichtabhilfebeschluss vom 08.11.2001, Bl. 68 ff d. A.) entsprochen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) auf Einziehung des Erbscheins zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligte[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/mutti.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv