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Fahreignungsregister – Tattagprinzip

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Verwaltungsgericht des Saarlandes, Az.: 6 L 1093/14, Beschluss vom 10.11.2014

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.08.2014 gerichtet ist, durch den dem Antragsteller die am 10.08.1978 bzw. 11.08.1980 erteilte Fahrerlaubnis entzogen und unter Androhung von Verwaltungszwang aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 4 Abs. 9 StVG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. 20 AGVwGO.

Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs von maßgeblicher Bedeutung. Ergibt sich, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vermag kein öffentliches Interesse seine sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Erweist sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig, hat das öffentliche Interesse am Vollzug in der Regel Vorrang vor dem privaten Interesse am Suspensiveffekt.

Dies zugrunde gelegt kann der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners nicht beanspruchen. Der Bescheid erweist sich nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers zurücktritt, entgegen der in § 4 Abs. 9 StVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung während des laufenden Widerspruchs – bzw. des sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahrens vom Vollzug der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich in Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems insge[…]


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