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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustandekommen eines Nachweismaklervertrags

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LG Frankfurt – Az.: 2-12 O 326/11 – Urteil vom 10.02.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 29.750,00 zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 21.04.2011 an die Klägerin zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Sie bewarb die Liegenschaft … in … zuletzt zum Kaufpreis von € 498.000,00 für das Haus und € 27.000,00 für die Garage im Auftrag der früheren Eigentümer, den Eheleuten A.

Die Klägerin bot dieses Objekt im Internet über X, Y und Z an.

Die Beklagte nahm am 08.12.2010 mit der Zeugin Z1, die als freie Mitarbeiterin bei der Klägerin tätig ist, Kontakt auf und bat um Übersendung des Exposés. Die Zeugin Z1 versandte das Exposé mit vollständiger Adresse der Verkäufer noch am gleichen Tage an die Beklagte mit dem Hinweis, dass dieses Objekt zum obigen Kaufpreis angeboten werde. Der Provisionshinweis im Exposé lautete im Einzelnen wie folgt:

„Dies ist ein provisionspflichtiges Angebot. Sollte ein Vertragsschluss durch unsere Tätigkeit zustande kommen, fällt eine vom Käufer zu zahlende Provision an. Bei Kaufvertragsabschluss ist eine Provision in Höhe von 5 % des Kaufpreises zuzüglich MwSt. zahlbar vom Käufer zu entrichten. Die Provision ist am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages verdient und fällig“.

Nach Versendung des Exposés setzte sich die Beklagte mit ihrem Ehemann, dem Zeugen Z2, wegen eines Besichtigungstermins telefonisch mit der Zeugin Z1 in Verbindung. Die Besichtigung wurde am 10.12.2010 durchgeführt. Die Zeugin Z1 stellte die Beklagte und deren Ehemann den damaligen Eigentümern, den Eheleuten A, vor, die auch bei dem Termin die ganze Zeit zugegen waren, um der Beklagten bezüglich einzelner Teilfragen des Objektes Rede und Antwort zu stehen. Wenige Tage nach der Besichtigung äußerte die Beklagte gegenüber der Zeugin Z1 Kaufinteresse an dem besichtigten Objekt. Nach weiterer Rücksprache mit den Alteigentümern äußerte die Zeugin Z1, dass diese „als letztes Wort“ sich auf einen Kaufpreis von € 500.000,00 einlassen würden. Dies erläuterte die Zeugin Z1 der Beklagten. Die Beklagte übersandte sodann ein Angebot an die Klägerin mit der Bitte um Weiterleitung, mit welchem sie signalisierte, zum Kauf für € 482.500,00 bereit zu[…]


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