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Teilerbschein und gemeinschaftlicher Erbschein – Antrag

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-3 Wx 44/07
Beschluss vom 18.04.2007

In der Nachlasssache betreffend den Nachlass der am 18. April 2006 in Essen, mit letztem Wohnsitz in Heiligenhaus, verstorbenen Frau R. geb. B., hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Februar 2007 am 18. April 2007 beschlossen:
Das Rechtsmittel wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde, gerichtet auf die Anweisung des Amtsgerichts den Teilerbschein dahin zu erteilen, dass die Erblasserin zu 1/3 von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wert: 33.000,- EUR.
Gründe:
I.
Die am 18. April 2006 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich die Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 und 4.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 errichteten unter dem 28. November 1980 ein gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. 45/1980, Notar G.). Unter dem 12. Mai 1999 (UR-Nr. 652/1999, Notar H.) schlossen die Parteien einen Erbvertrag, durch das sie alle früheren Verfügungen von Todes wegen aufhoben, auch das Testament vom 28. November 1980. Unter dem 6. April 2004 schlossen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 einen weiteren Erbvertrag (UR-Nr. 397/2004, Notar H.), in dem wiederum alle bereits errichteten Verfügungen von Todes wegen aufgehoben wurden. In dem Erbvertrag vom 6. April 2004 heißt es unter anderem:

㤠2 Gegenseitige Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns zu unbeschränkten alleinigen Erben ein, ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte bei unserem Tode vorhanden sein werden.

§ 3 Erbfolge nach dem Überlebenden von uns

1. Der Überlebende ernennt zu seinem alleinigen Erben unseren Sohn, Herrn C. T., geb. am 19. April 1966, wohnhaft bei uns.

Ersatzerbe ist sein Bruder, Herr B. T., geb. am 13. März 1961, ….

2. Unser Sohn C. T. ist Vorerbe. (…) Nacherbe ist sein Bruder B. T., vorgenannt, ersatzweise dessen Abkömmlinge entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

(…)

5. Ersatzvermächtnisnehmer für unseren Sohn B. sind dessen Abkömmlinge entsprechend den Regel[…]


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