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Unfallversicherung – Unfallschaden Bein beim Zuschlagen einer Autotür

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OLG Jena, Az.: 4 U 137/14, Urteil vom 20.05.2015

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.10.2013, Az. 3 O 1852/09, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Cascade Creatives /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 EUR (Übergangsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.856,00 EUR (Invaliditätsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 501,83 EUR (für ärztliches Privat-Gutachten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.000,00 EUR (Invaliditätsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2012 und ärztliche Gebühren in Höhe von 310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung (nur) seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1 weiter.

Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 […]


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