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Pflichtteilsanspruch im Insolvenzverfahren

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 BGH
Az: IX ZB 184/09
Beschluss vom 02.12.2010

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.485,38 € festgesetzt.

Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf ihren eigenen Antrag am 30. Dezember 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Am 8. Juli 2003 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder zum Alleinerben eingesetzt hatte. Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Ankündigung der Restschuldbefreiung auf. Eine Verteilung hatte mangels Masse nicht stattgefunden. Am 6. Juli 2004 erhob die Schuldnerin gegen ihren Bruder Klage wegen ihres Pflichtteilsanspruchs. Durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Januar 2009 wurde entschieden, dass der Bruder an die Schuldnerin 33.485,38 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Zuvor hatte am 30. Dezember 2008 die Laufzeit der Abtretungserklärung geendet. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. April 2009 die Nachtragsverteilung hinsichtlich des zugesprochenen Betrags angeordnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht und dazu ausgeführt: Der Pflichtteilsanspruch sei mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 und damit während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden. Er gehöre zur Insolvenzmasse, weil er der Zwangsvollstreckung nicht entzogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bunde[…]


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