OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 7 U 154/99
Verkündet am 18.04.2001
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2-21 O 261/97
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Juni 1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-21 O 261/97 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 56.833,31 DM beschwert.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Berufung der Klägerin ist zwar an sich statthaft und zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin, die als Erbin Rechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) ihres verstorbenen Ehemannes ist, kann Erstattung der geltend gemachten Heilbehandlungskosten nicht aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Versicherung beanspruchen.
Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Behandlung richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 6 der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten AVB-G, die den Regelungen in § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 6 MBKK 94 entsprechen: Versicherungsfall ist danach die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Wenn auch der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die streitige Medikation als Heilbehandlung einer Krankheit verabreicht wurde, so bleibt doch die Frage, ob es sich um eine medizinisch-notwendige Heilbehandlung gehandelt hat, da die streitigen Behandlungsformen unstreitig. nicht von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung (BGH VersR 1969, 1224, 1225), der mit anderen Instanzgerichten auch der Senat gefolgt ist (vgl. Senat, Urteil v. 12.11.1997, 7 U 315195, OLG Köln VersR 2000, 42, 43), ausgeführt, daß eine medizinisch notwendige Heilbehandlung jedenfalls dann vorliegt, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im, Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Beha[…]