Abfindungsklage in Publikums-KG: Rechtliche Hürden bei negativem Guthaben
In der rechtlichen Auseinandersetzung um Publikums-Kommanditgesellschaften (Publikums-KG) kann es vorkommen, dass nach einer Kündigung ein negatives Abfindungsguthaben entsteht. Dieses Thema berührt den Kern des Gesellschaftsvertrages, der die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung regelt. Ein zentrales Element in solchen Fällen ist oft das Schiedsgutachten, welches bei Uneinigkeiten über die Höhe des Abfindungsguthabens herangezogen wird. Dabei spielen sowohl die Pflichten der Treugeber als auch die Verantwortung der Geschäftsführung eine entscheidende Rolle. Ebenso können Prospektangaben und die sogenannte Schiedsgutachterklausel in den Fokus rücken, wenn es darum geht, die genaue Höhe und die Berechtigung eines Abfindungsguthabens zu bestimmen. In solchen Rechtsstreitigkeiten geht es nicht nur um finanzielle Aspekte, sondern auch um das Vertrauen und die Erwartungen der Beteiligten, die durch den Gesellschaftsvertrag und die darin enthaltenen Regelungen geschaffen wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens von 4.504,00 € gegenüber der Beklagten, da die Beklagte die Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung erhoben hat.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zentrales Thema: Streit um die Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens nach Kündigung einer Publikums-KG.
Änderungen im Gesellschaftsvertrag betreffen die Zahlungsmodalitäten und Bedingungen für Pflichteinlagen.
Bei Uneinigkeit über die Höhe der Abfindung wird ein Schiedsgutachter von der Wirtschaftsprüferkammer München bestimmt.
Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Berechnung des negativen Auseinandersetzungsguthabens erhoben.
Die Klägerin behauptet, das Auseinandersetzungsguthaben sei korrekt ermittelt worden und sie hafte nicht für fehlerhafte Prospektangaben.
Die Klägerin hätte vor Klageerhebung eine Klarstellung gegenüber der Beklagten fordern können bezüglich des Schiedsgutachtens.
Die Schiedsgutachterver[…]