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Internetanschlussinhaber – Verantwortlichkeit für rechtswidrige Computerspielveröffentlichung

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AG München, Az.: 158 C 13140/17, Urteil vom 06.04.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 984,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 sowie weitere 900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Aufwendungsersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines von ihr exklusiv vertriebenen Computerspiels.

Im August 2013 wurde das Computerspiel Saints Row IV veröffentlicht. Bereits in der ersten Verkaufswoche wurden über eine Million Exemplare des Computerspiels verkauft. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung hatte das Computerspiel einen Verkaufspreis von 50,00 €, im Jahr 2014 wurden noch Verkaufspreise oberhalb 40,00 € erzielt.

Dokumentationen der von der Klägerin zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen eingesetzten Firma … GmbH (seinerzeit firmierend unter … GmbH bzw. UG) ergaben, dass am 13.09.2013 um 19.45 Uhr und um 19.46 Uhr das Computerspiel Saints Row IV vom Internetanschluss mit der IP-Adresse 84.172.251.98 aus öffentlich zugänglich gemacht wurde. Das von der Klägerin gegen den Provider des entsprechenden Anschlussinhabers geführte Auskunfts- und Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln ergab, dass die vorgenannte IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel Saints Row IV. Sie ist der Auffassung, der Aufwendungsersatz für die Abmahnung berechne sich aus einem Gegenstandswert von 20.000 €. Daneben sei für das öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Werks ein Schadensersatz von 900,00 €, berechnet nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie, angemessen.


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