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Bierlieferungsvertrag und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-15 U 193/03

Das OLG Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2003 verkündete Urteil der 1.Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2. Mai 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. vom 10. Juli 2000, UR-Nr. wird wegen eines Betrags in Höhe von 75.911,66 EUR für unzulässig und wegen des restlichen Betrags in Höhe von 26.346,72 EUR für derzeit unzulässig erklärt;
2.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. vom 10. Juli 2000, UR-Nr. wird wegen eines Betrags in Höhe von 95.252,04 EUR für unzulässig und wegen des restlichen Betrags in Höhe von 109.264,71 EUR für derzeit unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Klägerin begehrt die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus zwei notariell beurkundeten Schuldanerkenntniserklärungen vom 10.07.2000 des Notars Dr. über 200.000,- DM und 400.000,- DM, in denen sich der Kläger jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. (GA Bl. 13, 14 ; GA Bl. 70 des Sonderbandes I). Diese Schuldanerkenntniserklärungen wurden im Zusammenhang mit mehreren zwischen den Parteien am 26.06.2000 geschlossenen Verträgen abgegeben, in denen jeweils Getränkebezugspflichten des Klägers und die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Darlehen bzw. zur Übernahme einer Bürgschaft begründet wurden. Die Schuldanerkenntniserklärungen dienten der Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus den beiden Darlehensvert[…]


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