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Allein aus politischen Äußerungen des Fahrerlaubnisinhabers gegenüber Behörden können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV (= Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel hinweisen) ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen (VG Sigmaringen, Beschluß vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).[…]
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