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Versorgungsausgleich – Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht

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BGH
Az: XII ZB 89/08
Beschluss vom 06.04.2011

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. April 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €

Gründe
I.
Der am 6. August 1961 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 31. Dezember 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Dezember 2003 miteinander die Ehe geschlossen.
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 152,77 €, die Ehefrau solche in Höhe von 73,97 €, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehemann verfügte darüber hinaus über mehrere am 1. Mai 2002 bei der A. Lebensversicherungs AG abgeschlossene Rentenlebensversicherungen mit Kapitalwahlrechten. Die Rechte aus den Versicherungsverträgen waren an die V. G. zur Besicherung einer am 31. Juli 2003 über die Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten, wobei die Darlehenssumme von insgesamt 1.500.000 € nicht laufend getilgt, sondern endfällig in einer Summe unter anderem mit der Ablaufleistung aus den hier streitigen Lebensversicherungen zurückgeführt werden sollte.
Auf den am 27. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. In der Regelung zum Versorgungsausgleich hat es nur die öffentlichrechtlichen Versorgungsanwartschaften ausgeglichen und vom Rentenkonto des Ehemanns 39,40 € auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau die Einbeziehung der bei der A. Lebensversicherungs AG erworbe[…]


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